RDG-Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe angekommen

Der WJFH informiert Sie heute über den Fortgang des Musterverfahrens. Wie die Mitglieder des WJFH wissen, gewährt der Verband einem Mitglied Rechtsschutz in einem Verfahren mit dem Ziel einer Verfassungsbeschwerde gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

Die Verfassungsbeschwerde ist zwischenzeitlich vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben.

Ergebnis der Sprungrevision

Nachdem das Urteil des Landgerichts schriftlich vorlag, hatte der Verbandsanwalt, in Absprache und mit der erforderlichen Zustimmung mit dem klagenden Rechtsanwalts, einen Antrag auf Zulassung einer Sprungrevision über einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt beantragt. Es war erwartungsgemäß gar nicht so leicht aus den wenigen zugelassenen BGH Anwälten (ca. 40) einen Rechtsanwalt zu finden, der diese Sache übernehmen wollte.

Nach knapp 7 Monaten hat der Bundesgerichtshof per Beschluss die Zulassung der Sprungrevision erfreulicherweise abgelehnt.

Während das Landgericht in seinem Urteil noch auf die Verfassungsmäßigkeit des RDG kurz eingegangen ist, hat der BGH dazu keine Aussage getroffen. In dem Beschluss heißt es nur:

"Der Antrag, die Sprungrevision gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts zuzulassen, wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 566 Abs. 4 Satz1, Abs. 5 Satz 1 ZPO, ß 97 Abs. 1 ZPO)."

Auch wenn wir mit der Entscheidung inhaltlich nicht einverstanden sind, ist dies der kostengünstigste und schnellste Weg zum Bundesverfassungsgericht.

Vielleicht hat der BGH dies erkannt und deshalb so entschieden.

Verfassungsbeschwerde

Nach der Zustellung des BGH Beschlusses hatte der Verband 4 Wochen Zeit eine begründete Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen. Dazu hat der Verbandsanwalt zusätzlich einen renommierten und erfahrenen Experten beauftragt.

Der Verband wollte alles Vertretbare tun, um eine möglichst positive Entscheidung für seine Mitglieder zu erreichen. Die Gesamtkosten müssen aber realisierbar bleiben.

Die Verfassungsbeschwerde ist nunmehr beim 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts im Annahmeverfahren anhängig. Wie viele sicherlich wissen, liegt die Annahmequote der eingereichten Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung bei gerademal 2 - 3 %.

Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Beschwerde zur Entscheidung an, wenn

  • ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (Grundsatzannahme) oder
  • es zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist (Durchsetzungsannahme).

Die Annahme erfolgt also, wenn objektiv wichtige Fragen des Verfassungsrechts aufgeworfen werden oder wenn dem Beschwerdeführer ein besonders schwerer Nachteil entstehen würde; die Verletzung also ein besonderes individuelles Gewicht hat.

Es bleibt nun abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde annimmt. Über den Fortgang des Verfahrens werden wir hier weiter berichten.

Die Hintergründe zum Ausgangsfall können Sie im nachfolgenden Link nochmal nachlesen:

http://www.wjfh.de/wir-ueber-uns-uebersicht/verfassungsbeschwerde/167-unterlassungsklage-wegen-unerlaubter-rechtsberatung.html

Die Ausgangslage und Zielsetzungen des WJFH hatten wir hier beschrieben

http://www.wjfh.de/wir-ueber-uns-uebersicht/verfassungsbeschwerde/181-hintergrund-und-informationen-zur-rdg-verfassungsbeschwerde.html