WJFH nimmt Stellung zur Reform des Rechtsberatungsgesetzes

Das BMJ hatte diverse interessierte Verbände und Institutionen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Reformvorhaben "Rechtsberatungsgesetzes (RBerG)" bis zum 31. Juli 2003 aufgefordert. Lesen Sie hier, welche Positionen der WJFH bezogen hat.

Erst einmal haben wir darauf verzichtet, die Abschaffung des RBerG im Ganzen zu fordern. Einmal weil ein Erfolg einer solchen Forderung politisch völlig unrealistisch ist und zum anderen, weil wir auch der Meinung sind, daß eine Beschränkung des Rechtsberatungsmarktes im Sinne des Verbraucherschutzes angemessen ist und sich bewährt hat.

Weil wir aber keine sinnvolle Abgrenzung für eine Teilerlaubnis für alle unterschiedlichen Absolventen finden konnten, haben wir für eine Vollerlaubnis für alle Absolventen eines 8-semestrigen Hochschulstudiums mit mindestens 50% juristischem Inhalt (oder gleichwertigem Studium) plädiert. Künftig soll die Erlaubnis an ein erfolgereich abgeschlossenes Masterstudium gebunden sein. Unser Vorschlag enthält aber auch eine Verpflichtung nur auf Gebieten zu beraten, auf welchem die betreffende Person auch ausgebildet ist oder sich die erforderlichen Kenntnisse in sonstiger Weise angeeignet hat.

Die Tätigkeit soll unter der Berufsbezeichnung des Rechtsberaters erfolgen. Im Zusammenhang mit unserem Akademischen Grad sollte der Verbraucher auch schon von selbst erkennen können, auf welchem Gebiet der jeweilige Rechtsberater tätig ist und nicht um Rechtsrat im Bezug auf eine Scheidung bei einem Diplom-Wirtschafts- oder Informationsjuristen (FH) nachfragen.

Ferner haben wir die Einordnung der Rechtsberater in die Rechtsanwaltskammern vorgeschlagen. Hier kann am einfachsten die Zulassung und Berufsaufsicht durchgeführt werden. Die Rechtsanwaltskammern haben den Vorteil, daß man z.B. nicht an einzelnen Landgerichtpräsidenten hängt und dadurch eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der RAe gegeben ist. Eine eigene Kammer wäre auf Grund unserer Größe nicht zu realisieren. Das Berufsrecht ist nach unserem Vorschlag vollständig an das der RAe angelehnt.