Unterlassungsklage wegen unerlaubter Rechtsberatung

Der WJFH sorgt erstmalig für umfassenden Rechtsschutz bei einem Mitglied in einem Verfahren, das von hoher Relevanz für den Rechtsdienstleistungsmarkt ist, da es um ein faktisches Berufsverbot für studierte WirtschaftsjuristInnen geht, die ihren Beruf selbständig ausüben möchten oder müssen.

Ein Verbandsmitglied hat uns erlaubt, hier über ein anhängiges Klageverfahren zu berichten. Dieses Verfahren betrifft alle Mitglieder direkt oder indirekt. Das Mitglied war über die WJFH-Mitgliederberatung an den Verband mit folgendem Sachverhalt herangetreten:

Sachverhalt

Bereits im letzten Jahr hatte das Mitglied den Entschluss gefasst, dem Vorbild eines Kommilitonen zu folgen, der seit einigen Jahren erfolgreich, - oder sollten wir besser sagen unentdeckt?, Kleinunternehmern seine Dienste als eine Art ausgelagerte Rechtsabteilung / Mädchen für alles anbietet. Ein sinnvoller Service für viele Kleinunternehmer: Vom Mahnwesen über die Korrespondenz mit Behörden, Vertragsgestaltungen oder der Kündigung eines Mitarbeiters. Sicherlich auch ein Service, den Rechtsanwälte in dieser Form nicht anbieten. Zumindest nicht zu einem bezahlbaren Preis für den Kioskbesitzer oder Gemüsehändler. Zumal der Kommilitone eben nicht nur rechtliche Dienstleistungen anbietet, sondern auch der alltägliche Büroalltag bewältigt wird.

Unser Mitglied wollte allerdings auch mittelständische Unternehmen für seine Dienstleistungen gewinnen. Dort hatte er in seiner Karriere als Selbständiger und Angestellter die meisten Erfahrungen sammeln können und gerne wollte er sich auch entsprechend seiner Qualifikation angemessen bezahlen lassen. Hierzu sendete er einen Werbebrief an eine größere Spedition und bot dort diverse rechtliche - und steuerliche Dienstleistungen an. Im Grunde die rechtliche Beratung in allen für eine Spedition üblicherweise relevanten Gebieten zu einem realistischen Preis.  

Die Antwort auf diesen Werbebrief lies nicht lange auf sich warten. Allerdings nicht in der erhofften Form eines Mandats, sondern in Form einer Abmahnung des Firmenanwalts der Spedition. Der Firmenanwalt warf unserem Mitglied darin vor ohne eine erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, und damit wettbewerbswidrig, Rechtsdienstleistungen angeboten zu haben.

Rechtsschutz durch den WJFH

Das Mitglied kontaktierte darauf hin den WJFH mit der Frage, ob hier Erfahrungen im Umgang mit solchen Konstellationen vorliegen und wie er sich am besten Verhalten sollte. Wir haben das Mitglied an unseren Verbandsanwalt vermittelt. Unser Verbandsanwalt hatte dann zunächst versucht, die Angelegenheit im Wege eines Vergleichs aus der Welt zu schaffen. Hierzu war der gegnerische Rechtsanwalt allerdings nicht bereit - zumal das Mitglied auch nicht bereit war, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Musterfahren

Das Mitglied, der Verbandsanwalt und der WJFH waren sich schnell darin einig, dass dieser Fall sich gut für ein Musterverfahren für alle Wirtschaftsjuristen eignen würde. Daher boten wir dem Mitglied an, ein mögliches gerichtliches Verfahren für diesen über unseren Verbandsanwalt zu führen und zu finanzieren.

Unterlassungsklage vor dem Landgericht

Die erwartete Klage lies zwar etwas auf sich warten, aber letztlich reichte der Rechtsanwalt eine kurze und knappe Unterlassungsklage beim zuständigen Landgericht ein.    

Mit dieser Klage verfolgt er den folgenden Anspruch:

Der Beklagte wird dazu verurteilt, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu werben oder für sich werben zu lassen, ohne über eine erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu verfügen.

Der Rechtsanwalt stützt diesen Unterlassungsantrag auf §§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 und 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3  UWG.

In der Klageerwiderung wurde der Tatsachenvortrag eingeräumt und insbesondere auch eingeräumt, dass der Anspruch begründet wäre, wenn nicht das RDG im Bezug auf Absolventen wirtschaftsrechtlicher Studiengänge verfassungswidrig wäre. Es wurde beantragt, dass Verfahren gem. Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Der klagende Rechtsanwalt hat das Vorbringen kurz als als unbegründet bezeichnet, dass RDG, bzw. schon das strengere RBerG, wurden regelmäßig als verfassungsmäßig eingestuft und daran hätte sich auch mit Einführung des RDG nichts geändert. Ein Vergleich mit anderen Berufsgruppen (gemeint sind die medizinischen Berufe, wie in der Klageerwiderung u. a. angeführt ) sei nicht angezeigt. Eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht hält er daher nicht für erforderlich, stellt dies aber ins Ermessen des Gerichts. Das wirkt im ersten Moment überraschend, ist aber wohl dem Umstand geschuldet, dass er genau weiß, dass das nicht passieren wird und er zeigt sich so gegenüber dem Gericht unterwürfig - Richter mögen das.    

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht erwartungsgemäß abgelehnt und wird der Klage des gegnerischen Rechtsanwalts stattgeben. Das Landgericht hält das RDG für verfassungsgemäß und bezieht sich dabei insbesondere auf eine Entscheidung zur Versagung der Rechtsberatungserlaubnis der Patentanwälte. Das ist wenig überzeugend.

Die nächsten Schritte

Sobald das Urteil schriftlich vorliegt, wird unser Verbandsanwalt, zur Abkürzung des Verfahrens und mit der Einwilligung des klagenden Rechtsanwalts, die Zulassung einer Sprungrevision zum Bundesgerichtshof beantragen lassen. Dadurch kann die eigentlich erforderliche Berufungsinstanz zum Oberlandesgericht umgangen werden. Dies ist möglich, weil in diesem Verfahren nur eine Rechtsfrage (und keine Tatbestandsfrage) streitgegenständlich ist. Im Anschluss an die Revisionsinstanz kann dann Verfassungsbeschwerde erhoben werden.
 
Es wird damit gerechnet, dass die Revisionsinstanz in 1 bis 2,5 Jahren abgeschlossen ist. Die Dauer hängt davon ab, ob der Bundesgerichtshof die Sprungrevision annimmt oder ablehnt. Für die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Sprungrevision braucht der Bundesgerichtshof durchschnittlich 6 - 18 Monate. Im Falle der Annahme folgt ein weiteres Jahr für das Hauptverfahren vor dem Bundesgerichtshof.

Über dem Fortgang des Verfahrens werden wir hier weiter berichten.