Zulassung zur Rechtsberatung nur mit Masterabschluß?

In seiner ersten Stellungnahme zur Reform des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) hat der WJFH die Auffassung vertreten, künftig nur noch Absolventen mit einem abgeschlossenem Master zur RBerG zuzulassen. Auf Grund der vielen Reaktionen auf diesen Vorschlag soll hierauf nochmals näher eingegangen werden.

Mit der Erklärung von Bologna haben sich die Mitgliedsstaaten zur grundsätzlichen Reform der Studienmodelle in Europa verpflichtet. Bis zum Jahre 2010 müssen alle bestehenden Studienmodelle auf ein zweistufiges Ausbildungsmodell umgestellt werden. Dies wird wohl in ganz Europa in der Form von BA/MA Studiengängen erfolgen und im Ergebnis zu einer Verlängerung der Studiendauer um 1 Jahr führen.

Zur Klarstellung: Es wird keine Umschreibung von Diplomen geben. Die Abschlüsse werden auch nur bedingt miteinander vergleichbar sein (alleine schon wegen der Studiendauer). Alle Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) sollen selbstverständlich ohne Masterabschluß die Zulassung zur Rechtsberatung erhalten.

Die sich stellende Frage der MA-Anforderung zur Zulassung zur Rechtsberatung betrifft ausschließlich die Situation der Absolventen der neuen BA/MA Studiengänge. Es wird vermutlich keine einheitlichen Studienkonzepte geben, d.h. es wird dreijährige - und vierjährige BA mit entsprechend ein- oder zweijährigen MA geben, wobei MA-Studiengänge durchaus auch Zulassungsbeschränkt sein können.

Bei der Reform des RBerG ging es in den Gesprächen mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) und anderen Organisationen immer um die Frage der Qualifikationsanforderung an den künftigen Rechtsberater. Mit dem BMJ sind wir dahingehend auf einer Linie, daß zur Sicherung der Qualität ein mindestens achtsemestriges Studium mit mindestens 50% juristischem Anteil gegeben sein muß. Diese Kriterien entsprechen den Anforderungen der WHV http://www.wirtschaftsrecht-fh.de an seine Mitglieder, die diese Kriterien auch als Mindestanforderung zur Qualitätssicherung versteht. Nochmals: Diese Kriterien werden von den Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) erfüllt.

Der BA soll künftig den ersten berufsqualifizierenden Abschluß darstellen. Aber ist der erste berufsqualifizierende Abschluß schon derjenige, welcher zur, m.E. "höchsten", Aufgabe berechtigen kann und soll ? Worin liegt der Anreiz, nach dem BA noch einen MA zu machen ?

Nach drei Jahren Studium ist der Absolvent zwar durchaus in der Lage juristische Sachverhalte zu bearbeiten, aber sicherlich nicht auf dem selben Niveau wie nach 5 Jahren. An die Rechtsberatung sind aber höchste Ansprüche zu stellen. Das ist für uns insbesondere entscheidend, wenn man bedenkt, wie die Absolventen unseres Studienganges -unzutreffend- in Teilen der Gesellschaft nach wie vor gesehen werden.

Der Rechtsberater Wirtschaftsrecht wird es im Wettbewerb mit den Rechtsanwälten schon schwer genug haben - insbesondere schon ob der Tatsche, daß nur letztere den Mandanten auch vor Gericht vertreten können. Nun gibt es bekanntermaßen sehr viele schlechte Rechtsanwälte; im Wettbewerb mit Rechtsanwälten können Rechtsberater nur bestehen, wenn sie sich durch Kompetenz (und keineswegs durch Preise) abheben. Wobei Kompetent die interdisziplinäre Komponente der Ausbildung schon einschließt.

Wir sind der Auffassung, daß ein BA mit einer dreijährigen Ausbildung einfach noch nicht die nötige Kompetenz hat, um auch entsprechend dem gebotenen Niveau rechtsberatend tätig zu sein. Betrachtet man die Tätigkeiten von heutigen Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH), wären viele Absolventen mit einem BA nach drei Jahren hinreichend genug ausgebildet, um ihren Beruf auszuüben. Diese Absolventen haben auch gar kein Interesse an einer mehr verantwortungsvollen Aufgabe. Für diese Gruppe wird der BA der richtige Abschluß für eine "gehobene Sachbearbeiterposition" ohne besondere Verantwortung sein.

Alle Studenten mit höheren Zielen werden (gerne) ihr Studium auf 5 Jahre ausdehnen und dann nach mehr karriere-orientierten Jobmöglichkeiten zu suchen. Hierauf werden sie sich mit einem vertieftem Studium vorbereiten.

Nun könnte man natürlich sagen, daß ein vierjähriger BA (auch BA with honors) hinreichend qualifiziert sein müßte. Dem ist wahrscheinlich auch so. Trotzdem befürworten wir die Anforderung MA (5 Jahre), um zum einen eine einheitliche Anforderung zu haben und zum anderen um die Studenten zu animieren, den MA auch zu absolvieren. Diese gesteigerte Qualitätsanforderung ist aus o.g. Gründen wohl auch gerechtfertigt.