Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen werden durch das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) geregelt.

Dieses Gesetz legt fest, welche Personen derartige Rechtsdienstleistungen durchführen dürfen, in welchen Bereichen Grenzen gesetzt sind und welche Rechtsdienstleistungen keiner Erlaubnis bedürfen.

Begriffsdefinition

Rechtsdienstleistung ist gemäß § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Rechtsdienstleistung ist gemäß § 2 Abs. 2 RDG auch, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

Keine Rechtsdienstleistungen

Ausgenommen von der Begriffsdefinition der Rechtsdienstleistung im Rahmen des Rechtsdienstleistung-Gesetzes gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1-6 RDG sind ausdrücklich folgende Dienstleistungen:

  1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,

  2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,

  3. die Erörterung der die Beschäftigung berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretung besteht,

  4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,

  5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,

  6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

Grundsätzlich sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen), gemäß § 6 Abs. 1 RDG erlaubt. Wer jedoch derartige unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss gemäß § 6 Abs. 2 RDG sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt.

Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften

Erlaubt sind außerdem gemäß § 7 Abs. 1 RDG Rechtsdienstleistungen, die

  1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,

  2. Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen

im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Wer jedoch Rechtsdienstleistungen gemäß Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

Gemäß § 10 Abs. 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

  1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),

  2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,

  3. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.


Diese Registrierung erfolgt gemäß § 10 Abs. 2 RDG auf Antrag und kann gemäß § 10 Abs. 3 RDG von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutz der Rechtssuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist.


© Christoph Bieramperl


Über den Autor:

Christoph Bieramperl ist Jahrgang 1992 und studiert Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt "Betrieb und Steuern" und "Insolvenz- und Sanierungsmanagement" an der Hochschule Schmalkalden. Sein beruflicher Weg führte ihn von einer erfolgreichen Ausbildung zum Industriekaufmann und einer Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter zum Studiengang Wirtschaftsrecht. Während des Studiums geht er zahlreichen Nebentätigkeiten nach und engagiert sich in diversen Projekten. Interkulturelle Kompetenzen hat er unter anderem durch ein Auslandssemester in Südkorea und die Betreuung von ausländischen Studierenden erlangt.